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§ 20 Abs 1 Z 3 EStG

ARD 5295/32/2002 Heft 5295 v. 19.3.2002

( § 20 Abs 1 Z 3 EStG ) Aufwendungen und Ausgaben anlässlich der Bewirtung von Geschäftsfreunden stellen ertragsteuerlich unbeachtliche Repräsentationsaufwendungen dar, außer der Steuerpflichtige weist nach, dass die Bewirtung der Werbung dient und die betriebliche oder berufliche Veranlassung weitaus überwiegt. Ein Werbeaufwand kann nur dann unterstellt werden, wenn es sich um die Bewirtung von ( potenziellen ) Kunden des Steuerpflichtigen handelt. Ist - wie im vorliegenden Fall - der Hauptauftraggeber eines im Werkvertrag tätigen Lehrbuchautors ein österreichischer Verlag, somit ein im Inland ansässiges Unternehmen, sind die im Zuge von Informationsgesprächen des Autors mit ausländischen Kollegen und Mitarbeitern - die sich auf die vom Lehrbuchautor zu adaptierenden Lehrbücher bezogen - angefallenen Bewirtungsaufwendungen keine abzugsfähigen Ausgaben, da es sich um keine werbewirksame Bewirtung im Ausland handelt. FLD f. Wien, NÖ und Bgld 04.07.2001. (SWK 2001/928, Heft 23/24)

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