( § 255 Abs 2 und Abs 3 ASVG ) Ein angelernter Beruf iSd § 255 Abs 2 ASVG liegt vor, wenn die qualifizierten, in der Praxis erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten an Qualität und Umfang jenen in einem erlernten Beruf gleichzuhalten sind. Es genügt dabei nicht, wenn die Kenntnisse und Fähigkeiten des Versicherten nur ein Teilgebiet eines Tätigkeitsbereiches umfassen, der von gelernten Arbeitern ganz allgemein in viel weiterem Umfang beherrscht wird. Da die Tätigkeit einer Büglerin nur ein kleines Teilgebiet der vielfältigen praktischen und theoretischen Kenntnisse der Lehrberufe Damen- und Herrenkleidermacher umfasst, handelt es sich um keine angelernte Tätigkeit, sondern um eine Hilfsarbeitertätigkeit, weshalb ein Berufsschutz nach § 255 Abs 2 ASVG zu verneinen und das Vorliegen von Invalidität nach § 255 Abs 3 ASVG zu prüfen ist. OGH 28.06.2001, 10 ObS 161/01a.