( § 255 Abs 2 und Abs 3 ASVG ) Aus der Tatsache, dass ein Versicherter durch 166 Versicherungsmonate immer die gleiche Tätigkeit ausgeübt hat, kann noch nicht auf einen angelernten Beruf iSd § 255 Abs 2 ASVG geschlossen werden. Kann er daher aufgrund seines medizinischen Leistungskalküls noch z.B. die Verweisungstätigkeiten eines Billeteurs, Portiers oder Verpackers in der Galanteriewarenerzeugung, bei denen Arbeiten in gebückter Haltung praktisch nicht vorkommen, verrichten, liegt keine Invalidität iSd § 255 Abs 3 ASVG vor. OGH 03.04.2001, 10 ObS 75/01d.