( § 255 Abs 2 und Abs 3 ASVG ) Hat ein Versicherter durch seine langjährige Arbeit in einem Gärtnereibetrieb zwar Kenntnisse und Fähigkeiten erworben, die zum Berufsbild eines Gärtnerfacharbeiters gehören, hat er aber wesentliche Tätigkeiten, die ein gelernter Gärtnerfacharbeiter beherrschen muss, nicht ausgeübt und auf diesen Teilgebieten keine qualifizierten Kenntnisse und Fähigkeiten erworben (vor allem auf dem Gebiet des Gemüsebaus, im Baumschulbereich, in der Blumenbinderei und in der Durchführung selbständiger Bodenuntersuchungen), kann er keinen Berufsschutz beanspruchen und somit nur unter den in § 255 Abs 3 ASVG genannten Voraussetzungen als invalid gelten. OGH 30.07.2001, 10 ObS 208/01p.