( § 255 Abs 3 ASVG ) Aus dem Schutzzweck des Versicherungsfalls der geminderten Arbeitsfähigkeit, Versicherte vor den Auswirkungen einer körperlich oder geistig bedingten Herabsetzung ihrer Arbeitsfähigkeit zu bewahren, folgt, dass der Versicherungsfall nur dann eintreten kann, wenn der Versicherte während der versicherten Tätigkeit tatsächlich arbeitsfähig war.
OGH 12.06.2001, 10 ObS 141/01k