( § 256 Abs 2 ASVG ) Die Invaliditätspension ist nach § 256 Abs 2 ASVG nur dann ohne zeitliche Befristung zuzuerkennen, wenn aufgrund des körperlichen oder geistigen Zustandes dauernde Invalidität (Berufsunfähigkeit) anzunehmen ist. Beruft sich der Versicherte darauf, dass seine Aussichten auf Besserung gering sind, bestehen aber Chancen auf eine Besserung des Leidenszustandes, kann von dauernder Invalidität keine Rede sein. OGH 22.05.2001, 10 ObS 130/01t.