( § 255 Abs 1 und Abs 3, § 273 Abs 1 ASVG ) Da ein Pflegehelfer in einem Krankenhaus oder Pflegeheim keine Angestelltentätigkeiten ausübt, ist die geminderte Arbeitsfähigkeit solcher Personen ungeachtet ihrer Versicherung in der Pensionsversicherung der Angestellten nach der analog anzuwendenden Bestimmung des § 255 ASVG zu beurteilen. Aber auch hinsichtlich der Frage eines Berufsschutzes iSd § 255 Abs 1 ASVG handelt es sich bei der zum Sanitätsdienst gehörenden Tätigkeit eines Operationsgehilfen weder um einen erlernten noch um einen angelernten Beruf, sondern um einfache, im Wesentlichen manuelle Tätigkeiten, so dass die Invalidität nach § 255 Abs 3 ASVG zu beurteilen ist. Selbst wenn der Pflegehelfer Teiltätigkeiten durchgeführt hat, wie sie üblicherweise von diplomiertem Personal verrichtet werden (hier: Blasen spülen), die Aneignung der dafür notwendigen Kenntnisse jedoch lediglich 3 Monate gedauert hat, kann weder von einer angelernten Tätigkeit iSd § 255 Abs 1 ASVG noch von einer Angestelltentätigkeit die Rede sein, so dass dem Versicherten kein Verweisungsschutz gemäß § 273 Abs 1 ASVG zukommt. OGH 19.12.2000, 10 ObS 314/00z.