( § 13 Abs 3 und Abs 6 Wr. SHG ) Die Bemessung von Geldleistungen hat zur Sicherung des Lebensunterhaltes unter Anwendung von Richtsätzen zu erfolgen Dieser Richtsatz ist so zu bemessen, dass er den monatlichen - im Gesetz näher umschriebenen, bestimmte Bereiche des Lebensunterhaltes betreffenden - Bedarf deckt. Der Durchschnittsbedarf pro Monat kann auch zur Berechnung eines Tagessatzes herangezogen werden, wenn Sozialhilfe nicht für den ganzen Monat gewährt wird. Der nicht durch den monatlichen Richtsatz gedeckte Bedarf kann gemäß § 13 Abs 6 Wiener Sozialhilfegesetz (Wr. SHG) als Sonderbedarf geltend gemacht werden. VwGH 28.06.2001, 2000/11/0323.