( § 13 Abs 3 und Abs 6 Wr. SHG ) Übersteigt der tatsächliche Mietbedarf den im Zuschlag gemäß § 4 Abs 3 Wiener Richtsatzverordnung enthaltenen durchschnittlichen Mietbedarf und wurde bereits ein Zuschlag zum Richtsatz dazugerechnet, kann nur der den durchschnittlichen Mietbedarf übersteigende Mietbedarf zusätzlich bei der Berechnung des Sozialhilfebedarfes berücksichtigt werden, da es sonst zu einer doppelten Deckung des durchschnittlichen Mietbedarfes käme. Bei der Berechnung des Sozialhilfebedarfes ist daher ein „Mietenselbstbehalt“ abzuziehen, wenn der tatsächliche Mietaufwand zum Richtsatz samt Zuschlag dazugerechnet wurde, weil mit dem Zuschlag gemäß § 4 Abs 3 Wr. RichtsatzVO der durchschnittliche Mietbedarf gedeckt ist. VwGH 30.05.2001, 2000/11/0015. (Bescheid aufgehoben)