( § 10 Abs 1, § 26 Abs 1 Z 2 Wr. SHG ) War einem Sozialhilfeempfänger die Finanzierung der vorübergehend erforderlichen Unterbringung in einem Pflegeheim durch Verwertung der Eigentumswohnung, die weiterhin vom Ehepartner bewohnt wurde, nicht zumutbar und verfügte er auch nicht über andere liquide Mittel zur Finanzierung der Pflegekosten, ist er - im sozialhilferechtlichen Sinn - auch ohne Berücksichtigung des Umstandes, dass er die Wohnung an den Ehepartner verschenkte, mittellos. Er hat daher weder durch das Verschenken der Eigentumswohnung selbst, noch durch die damit verbundene Vereitelung des Sicherstellungsanspruchs gemäß § 10 Abs 4 Wiener Sozialhilfegesetz (Wr. SHG) seine Mittellosigkeit herbeigeführt, weshalb ein Rückersatzanspruch nach § 26 Abs 1 Z 2 Wr. SHG nicht in Betracht kommt.