( § 8, § 10 Abs 1 Wr. SHG, § 140 ABGB ) Das Pflegegeld des Kindes ist nicht schon deshalb auf den Richtsatz der Hilfe suchenden Mutter anzurechnen, weil es mit ihr im gemeinsamen Haushalt wohnt und unterhaltsberechtigt ist. Das Pflegegeld ist ihr aber deshalb als Einkommen anzurechnen, weil sie - auf Kosten ihrer sonst bestehenden Verdienstmöglichkeiten - gerade jene Pflegeleistung erbringt, zu deren Abdeckung (zweckgebunden) das Pflegegeld dient. Der Unterhaltsanspruch des Kindes vermindert sich im Umfang eigener Einkünfte, so dass das Kind die notwendige Mehrbetreuung oder deren Kosten - soweit sie durch die pflegebezogene Geldleistung abgegolten sind - vom Unterhaltspflichtigen (hier: die Mutter) nicht mehr unter dem Titel der Unterhaltspflicht fordern kann. Ist aber die Mutter nicht mehr zur unentgeltlichen Erbringung dieser Betreuungsleistung verpflichtet, kann sie von ihrem Kind auch die Abführung der pflegebezogenen Geldleistung als Entschädigung für die von ihr erbrachten Betreuungsleistungen fordern (vgl. VwGH 21. 4. 1998, 97/08/0510, ARD 4994/51/99).