( § 42, § 45 BBG, § 14 Abs 2 BEinstG ) Die Behörde hat aufgrund eines auf die Eintragung der „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung“ im Behindertenpass abzielenden Antrages nach § 45 Bundesbehindertengesetz (BBG) zu ermitteln, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt.