( § 9 KommStG idF vor BGBl I 2001/144 ) Nach § 9 KommStG soll grundsätzlich Kommunalsteuer offenbar nicht erhoben werden, wenn die Bemessungsgrundlage einen bestimmten Bagatellbetrag nicht übersteigt. Die Ausnahme galt aber nur dann, wenn das Unternehmen nur eine einzige Betriebsstätte hat. Existiert aber eine erhebliche Zahl von Unternehmen, bei denen trotz Vorliegens von 2 oder gar mehr Betriebsstätten die Lohnsumme unter dem Freibetrag liegt, dürfte es sachlich nicht gerechtfertigt sein, diesen Betrieben (als „Härtefällen“) die Inanspruchnahme des Freibetrages zu versagen. VfGH 10.12.2001, B 342/01.