( § 2, § 15 KommStG, § 5 Abs 1 VStG ) Das Vorstandsmitglied einer Aktiengesellschaft kann die Verkürzung der Kommunalsteuer durch Nichteinbeziehung seiner Vorstandsbezüge in die Bemessungsgrundlage nicht damit entschuldigen, dass es, weil die Kommunalsteuerpflicht aus dem Gesetzestext allein nicht wahrnehmbar gewesen sei, die Entscheidung des VwGH zur Kommunalsteuerpflicht für diese Vorstandsbezüge abwarten habe wollen, wenn ihm die Rechtsansicht der Abgabenbehörde bereits bescheidmäßig bekannt geworden ist.