( § 3 Abs 3 KommStG, § 2 KStG ) Der wissenschaftliche Lehr- und Forschungsbetrieb an universitären Einrichtungen des Bundes oder von diesem gerade für diese Zwecke errichteten Körperschaften des öffentlichen Rechts (hier: Donau-Universität Krems) ist grundsätzlich eine hoheitliche Tätigkeit. Dabei ist es nicht schädlich, dass das Studienangebot auf postgraduale Universitätslehrgänge abstellt. Der Charakter des Studienangebotes - wie z.B. die Frage, ob es sich hiebei um (ausschließlich) postgraduale Module handelt - ist hiefür ohne Belang. An der Natur der hoheitlichen Tätigkeit ändert sich auch nichts dadurch, dass von Studierenden Taxen (Inskriptions- und Studiengebühren) eingehoben werden, um im gewissen Umfang zu den Kosten für die Erhaltung der Funktionsfähigkeit des Studienbetriebes beizutragen. VwGH 07.06.2001, 98/15/0172. (Bescheid aufgehoben)