( § 3 Abs 3 KommStG, § 2 Abs 1 KStG ) Handelt es sich bei der Einrichtung der Werksküche um eine wirtschaftliche Einheit von gewisser Selbständigkeit und werden mit der entgeltlichen Abgabe von Essensbons Einnahmen in einer Höhe erzielt, die für eine Tätigkeit von einigem wirtschaftlichem Gewicht spricht, unterliegt die Körperschaft des öffentlichen Rechts mit den im Rahmen dieses Betriebes gewerblicher Art gewährten Arbeitslöhnen der Kommunalsteuer.