( § 203 ASVG ) Hat ein Arbeitsunfall keine messbare Minderung der Erwerbsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt zur Folge und stehen die kurz nach dem Unfall aufgetretenen arthrotischen Veränderungen, die operative Eingriffe erforderlich machten, mit dem Unfall nicht in Zusammenhang, sondern beruhen auf degenerativen Vorschäden, besteht kein Anspruch auf eine Versehrtenrente. OGH 05.12.2000, 10 Ob S 331/00z .