( § 253d ASVG idF vor BGBl I 2000/43 ) Mit dem Urteil des EuGH 23. 5. 2000, Rs. C-104/98 , Fall Buchner, ARD 5125/7/2000, wurde ausgesprochen, dass das unterschiedliche Pensionsanfallsalter für Männer und Frauen von 57 bzw. 55 Jahren für die vorzeitige Alterspension wegen Erwerbsunfähigkeit gemäß § 122c BSVG idF BGBl 1996/201 gegen die Richtlinie 79/7/EWG des Rates v. 19. 12. 1978 [zur schrittweisen Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen im Bereich der sozialen Sicherheit] (Gleichbehandlungsrichtlinie - soziale Sicherheit) verstößt und damit auch Männer die vorzeitige Alterspension wegen geminderter Arbeitsfähigkeit (Erwerbsunfähigkeit) bis zum Wirksamwerden einer mit dem Gemeinschaftsrecht übereinstimmenden neuen Regelung bereits nach Vollendung des 55. Lebensjahres in Anspruch nehmen konnten, nachdem der EuGH eine Begrenzung der zeitlichen Wirkungen dieses Urteils abgelehnt hatte und die Wirkung auch die gleichartigen Tatbestände im ASVG und GSVG umfasste.