( § 253d ASVG idF vor BGBl I 2000/43 ) Ist es einer im relevanten Beobachtungszeitraum zuletzt zu einem geringen Teil als Heimhilfe beschäftigten Versicherten aufgrund ihres Leistungskalküls noch möglich, die Tätigkeit einer Bedienerin auszuüben, die sie zuvor im Beobachtungszeitraum überwiegend erbracht hat, hat sie keinen Anspruch auf vorzeitige Alterspension wegen geminderter Arbeitsfähigkeit.