( § 146 Abs 2 Z 5 WTBG ) Ebenso wie der mit Erkenntnis VfGH 19. 6. 2001, V 32/01 u.a., ARD 5246/26/2001, wegen Gesetzwidrigkeit aufgehobenen Satzung der Vorsorgeeinrichtung der Kammer der Wirtschaftstreuhänder v. 14. 4. 2000 fehlt es auch der mit Wirkung 1. 1. 2001 am 1. 12. 2000 vom Kammertag neu beschlossenen und im Amtsblatt der Kammer der Wirtschaftstreuhänder Nr VII/2000 kundgemachten Satzung an einer entsprechenden gesetzlichen Grundlage, da § 146 Abs 2 Z 5 Wirtschaftstreuhandberufsgesetz (WTBG) als Grundlage für die Einrichtung und Ausgestaltung eines kammereigenen Pensionsvorsorgesystems mit Pflichtmitgliedschaft und Beitragspflicht nicht ausreicht (siehe dazu schon den Prüfungsbeschluss VfGH 25. 9. 2001, B 378/01, ARD 5271/5/2001). Die Satzung war somit wegen Gesetzwidrigkeit aufzuheben, wobei die Aufhebung mit Ablauf des 31. 12. 2002 in Kraft tritt. VfGH 26.11.2001, V 85/01.