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§ 1444, § 863 ABGB

ARD 5294/6/2002 Heft 5294 v. 15.3.2002

( § 1444, § 863 ABGB ) Eine vom Arbeitnehmer im Zuge der Auflösung seines Dienstverhältnisses abgegebene Austrittserklärung, mit der er den Empfang der Endabrechnung und die Übernahme der Arbeitspapiere bestätigt sowie, dass “sämtliche Forderungen restlos befriedigt sind und keine wie immer gearteten Forderungen bestehen“, bringt nur seine Meinung zum Ausdruck, die gebührenden Leistungen in vollem Umfang erhalten zu haben. Eine derartige Erklärung ist ihrem Wortlaut zufolge eine reine Wissenserklärung, aus der grundsätzlich nicht geschlossen werden kann, dass der Arbeitnehmer mit dieser „Unterfertigung“ einen schlüssigen Verzicht auf Ansprüche abgeben wollte. Dies gilt umso mehr, wenn dem Arbeitnehmer die weiteren Ansprüche nicht bekannt waren und er vom Arbeitgeber über noch offene Ansprüche auch nicht ausreichend aufgeklärt bzw. informiert wurde. ASG Wien 05.10.2000, 34 Cga 223/98g, rk.

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