( § 1380, § 696 ABGB, § 105 Abs 4 ArbVG ) Nimmt ein Arbeitgeber das vom Arbeitnehmer während des Kündigungsanfechtungsverfahrens gemachte Vergleichsangebot auf einvernehmliche Auflösung des Dienstverhältnisses an, dessen Wirksamkeit jedoch von der Zustimmung des Betriebsrates abhängig gemacht wird, und vereitelt der Arbeitnehmer in der Folge die Zustimmung des Betriebsrates wider Treu und Glauben, gilt die Bedingung als eingetreten und die Anfechtungsklage ist mangels rechtswirksamer Kündigung abzuweisen.