Kundmachung des Landeshauptmannes von Wien betreffend die Aufhebung der Wortfolge „die durch die neuerliche Schädigung allein verursachte Minderung der Erwerbsfähigkeit über drei Monate nach dem Zeitpunkt des Eintrittes der Versehrtheit hinaus mindestens 10 v.H. und“ in § 14 Abs 1 Wiener Unfallfürsorgegesetz 1967 durch VfGH 3. 10. 2001, G 220/01, ARD 5294/18/2002, wegen Verfassungswidrigkeit. LGBl f. Wien 2001/110, 110. Stück, ausgegeben am 11. 12. 2001.