( § 1380 ABGB ) Wurde in einem zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer geschlossenen gerichtlichen Vergleich zwar die Zahlung eines „Abfertigungsbetrages“ vereinbart, die Frage, wann und auf welche Art und Weise das Dienstverhältnis beendet wurde, aber nicht erörtert, kann der Vergleich nicht im Wege einer „ergänzenden Vertragsauslegung“ dahin gehend interpretiert werden, dass die Parteien damit (konkludent) von der durch den Arbeitgeber ausgesprochenen Entlassung abgegangen seien. Handelt es sich um einen Vergleich, in dem die mit Hinweisen auf die Unsicherheit des Prozessausgangs konfrontierten Parteien zur Vermeidung weiterer Kostenrisiken auf die endgültige Klärung ihres Streits verzichten und statt dessen durch die Zahlung eines Teiles der Klageforderung den Prozess beenden, kann die unterbliebene Klärung nicht im Wege ergänzender Vertragsauslegung durch das Gericht substituiert werden. Wer eine endgültige Klärung anstrebt, darf einem derartigen Vergleich nicht zustimmen. Tut er dies doch, muss er zur Kenntnis nehmen, dass er nur die Zahlung eines Teil des Klagebetrages, nicht aber das mit dem Verfahren angestrebte Rechtsschutzziel erreicht hat. Anders wäre dies nur dann, wenn die Parteien anlässlich des Vergleiches konkrete, aber nicht in den Vergleichstext eingeflossene Vereinbarungen getroffen hätten. OGH 23.05.2001, 9 ObA 53/01m.