( § 147 Tir. LAbgO ) Wurde im Zuge einer Schätzung der Grundlage der Getränkesteuerbemessung eines Gastwirts das dem Letztverbraucher in Rechnung gestellte Entgelt (grundsätzlich) dadurch ermittelt, dass ausgehend von den für den Wareneinsatz gezahlten Einkaufspreisen und den aus Rechnungen erhobenen Verkaufspreisen Rohaufschläge festgestellt wurden, die - unter Abzug für Schwund, Eigenverbrauch, Personalverbrauch, Gratisgetränke etc. - auf die erzielten Entgelte schließen ließen, besteht gegen diese Ermittlungsmethode kein Einwand. VwGH 21.12.2000, 97/16/0334. (Beschwerde abgewiesen)