( § 214 BAO, § 1416 ABGB ) Bei der Umsatzsteuer wie auch bei den Lohnabgaben handelt es sich um so genannte Selbstbemessungsabgaben, die im Gegensatz zu den Veranlagungsabgaben nicht bescheidmäßig festgelegt werden, sondern vom Abgabenschuldner selbst zu bemessen und zu einem bestimmten, sich aus dem Gesetz selbst ergebenden Fälligkeitstag einzuzahlen sind. Mangels einer - gemäß § 214 Abs 4 lit a BAO grundsätzlich möglichen - Schuldnerbestimmung, wie der vorgenommene Abzug wegen bereits erbrachter Umsatzsteuerzahlungen auf die jeweils gleichzeitig fälligen und abgeführten Beträge für Lohnsteuer, Dienstgeberbeitrag und Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag zu verrechnen sei, und mangels einer gesetzlichen Widmungsregelung betreffend die Anrechenbarkeit derartiger Steuerguthaben bei Gleichrangigkeit dieser Lohnabgaben kommt nur eine verhältnismäßige Aufteilung der Forderung, mit der aufgerechnet wurde, in Betracht. OGH 06.06.2001, 6 Ob 339/00x.