( § 95 EStG, § 184 BAO ) Die Differenz für im Schätzungsweg ermittelte Zahlungen für Bauarbeiten, die von sich illegal im Land aufhaltenden ausländischen Bauarbeitern - zu wesentlich unter dem inländischen Lohnniveau liegenden Entgelten - geleistet worden sind, und dem in der Verlust- und Gewinnrechnung ausgewiesenen Betrag an „Fremdleistungen“ von „Subunternehmern“ ist als verdeckte Gewinnausschüttung anzusehen, die den Gesellschaftern nach ihrem Beteiligungsverhältnis zuzuordnen ist. VwGH 26.09.2000, 99/13/0009. (Beschwerde abgewiesen)