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§ 1016 ABGB, § 34 Abs 1 AktG

ARD 5293/29/2002 Heft 5293 v. 12.3.2002

( § 1016 ABGB, § 34 Abs 1 AktG ) Gemäß § 34 Abs 1 AktG existiert die Aktiengesellschaft vor der Eintragung ins Firmenbuch nicht. Wird vorher im Namen der Gesellschaft gehandelt, haften die Handelnden persönlich zur ungeteilten Hand. Werden Vereinbarungen zeitlich vor der Eintragung der Aktiengesellschaft ins Firmenbuch getroffen, können diese daher nicht unmittelbar wirksam werden. Rechte und Pflichten aus den vor der Eintragung der Gesellschaft in deren Namen abgeschlossenen Geschäften gehen auch nicht schon dann auf die Gesellschaft über, wenn diese nach ihrer Eintragung in das Firmenbuch die Genehmigung dieser Geschäfte nicht verweigert; ein solcher Übertrag setzt vielmehr gemäß § 1016 ABGB auch hier die - ausdrückliche oder schlüssige - Genehmigung des Geschäftes (oder die Zuwendung der daraus entstandenen Vorteile) voraus. Nimmt aber ab dem Tag der Eintragung einer Aktiengesellschaft in das Firmenbuch der Vorstand der Aktiengesellschaft weiterhin Arbeitsleistungen entgegen, kann dies nur als schlüssige Genehmigung des vor der Eintragung der Gesellschaft in deren Namen abgeschlossenen Arbeitsverhältnisses durch die eingetragene Aktiengesellschaft verstanden werden. OLG Wien 27.09.2000, 9 Ra 165/00a, Revision unzulässig.

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