( § 114, § 184 BAO ) Hat sich ein Steuerpflichtiger über viele Jahre hindurch geweigert, seinen abgabenrechtlichen Verpflichtungen nachzukommen, wurden von ihm weder Abgabenerklärungen abgegeben, noch hat er - trotz Vorschreibung von Zwangsstrafen - Angaben über die einzelnen Einkunftsarten und sein Vermögen gemacht, steht es außer jeden Zweifel, dass die Abgabenbehörden schon aufgrund der Anordnungen des § 114 BAO über die Wahrung der Gleichmäßigkeit der Besteuerung verpflichtet sind, die Bemessungsgrundlagen der Besteuerung durch Schätzung zu ermitteln, ohne auf mutwillige Fristerstreckungsanträge einzugehen. VwGH 26.09.2000, 98/13/0139. (Beschwerde abgewiesen)