( Art 18 Abs 1 B-VG ) Wird das Ereignis, das im Vertrauen auf bestimmte Auskünfte gesetzt wurde (hier: Herabsetzung des Stammkapitals einer AG), weggedacht und wäre wie im vorliegenden Fall die Körperschaft- und Gewerbesteuer trotzdem angefallen, ist in der Belastung mit dieser Steuer kein Vertrauensschaden gelegen. Der Grundsatz von Treu und Glauben ist daher in diesem Fall nicht anzuwenden.