( § 13 Abs 2, § 62 BewG ) Hat es die Berufungsbehörde unterlassen, die abgabepflichtige Kapitalgesellschaft über die von ihr bei der Schätzung des Sachwertes der Gesellschaft erstmals angewendete Schätzungsmethode nach dem "Wiener Verfahren 1972" in Kenntnis zu setzen, hat sie gegen das auch im Abgabenverfahren zu beachtende Überraschungsverbot verstoßen.
VwGH 18.07.2001, 99/13/0217, 0218