( § 138, § 89 Abs 1 Z 3 ASVG ) Erkrankt ein Arbeitnehmer während seines Urlaubs im Ausland, entsteht zwar mit Eintritt der Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit sein Anspruch auf Krankengeld, dieser ruht aber während seines Auslandsaufenthaltes, wenn im Verhältnis zu dem betreffenden Staat kein zwischenstaatliches Abkommen oder keine innerstaatliche Verordnung zur Wahrung der Gegenseitigkeit besteht, die anderes vorsieht, und der Versicherungsträger auch keine Zustimmung zum Auslandsaufenthalt erteilt hat.