( § 143 Abs 1 Z 3 ASVG, § 9 UrlG idF vor BGBl I 2000/44 ) Hat ein Dienstnehmer im Zeitpunkt der Beendigung seines Dienstverhältnis durch den Masseverwalter noch einen offenen Urlaubsanspruch und somit Anspruch auf eine Urlaubsentschädigung, ruht der Krankengeldanspruch auch dann, wenn er den Anspruch auf Urlaubsentschädigung nicht gerichtlich geltend macht und auch keinen Anspruch auf Insolvenz-Ausfallgeld hat.