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§ 8 Abs 8 AngG

ARD 5293/6/2002 Heft 5293 v. 12.3.2002

( § 8 Abs 8 AngG ) Ein Arbeitnehmer ist nach § 8 Abs 8 AngG verpflichtet, seinem Arbeitgeber eine vorliegende Dienstverhinderung ohne Verzug anzuzeigen und auf Verlangen des Arbeitgebers, das nach angemessener Zeit wiederholt werden kann, eine Bestätigung über Ursache und Dauer der Arbeitsunfähigkeit vorzulegen. Diese Verpflichtung zur Vorlage einer ärztlichen Krankenbestätigung bzw. einer Bestätigung des behandelnden Arztes setzt aber eine konkrete Aufforderung des Arbeitgebers im Einzelfall voraus, weshalb eine Säumnis - und damit verbunden der Verlust des Entgeltfortzahlungsanspruchs für die Dauer der Säumnis - erst nach Ablauf der vom Arbeitgeber für die Vorlage der Bestätigung gesetzten Frist eintritt. ASG Wien 29.01.2001, 21 Cga 148/99h, rk.

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