( § 2 EFZG ) Nach dem Wortlaut des § 2 EFZG ist die Dauer der Entgeltfortzahlung nach Wochen zu berechnen. Hiebei sind - ähnlich wie bei der Berechnung der Urlaubsentschädigung - jeweils 5 Werktage Krankenstand unabhängig von der zeitlichen Lagerung zu einer Kalenderwoche zusammenzufassen. ASG Wien 0 6.06.2000, 19 Cga 232/99x, rk.