( § 82 lit f GewO ) Hat ein Arbeiter die Mitteilung über die Arbeitsunfähigkeit selbst dann noch unterlassen, als ihn der Arbeitgeber zur Rede stellte, und führt er darüber hinaus den Arbeitgeber über den Grund des Fernbleibens in die Irre, rechtfertigt dies seine Entlassung, da er eine unrichtige Beurteilung des Fernbleibens durch den Arbeitgeber geradezu provozierte.
OGH 30.08.2001, 8 ObA 196/01h