( § 18 Abs 6, § 22 HbG ) Da das Hausbesorgerdienstverhältnis ein höchstpersönliches Vertrauensverhältnis darstellt und daher eine Ersatzkraft zur dauernden Besorgung der Obliegenheiten nicht zulässt, stellt die trotz schriftlicher Einmahnung seitens der Hausverwaltung über Monate fortgesetzte und somit beharrliche Weigerung eines Hausbesorgers, die Dienstleistungen persönlich zu erbringen, einen erheblichen Grund iSd § 18 Abs 6 HbG dar, der zur Aufkündigung des Hausbesorgerdienstverhältnisses berechtigt. Dabei wird bereits berücksichtigt, dass im Bereich des Arbeitsrechtes abseits von Hausbesorgerdienstverhältnissen die beharrliche Weigerung, sich den durch den Gegenstand der Dienstleistung gerechtfertigten Anordnungen des Arbeitgebers zu fügen, gemäß § 27 Z 4 AngG als Entlassungsgrund gilt. ASG Wien 01.02.2001, 25 Cga 232/98i, 25 Cga 213/99x, Berufung erhoben.