( § 18 Abs 6, § 22 Abs 1 HbG ) Werden einem Bewerber von der bevollmächtigten Hausverwaltung des Hauseigentümers in einem einheitlichen Vorgang und mit den Worten, „er“ sei nun „Hausmeister“, 2 Häuser „übergeben“, wobei allerdings in einer schriftlichen Ausfertigung des Dienstvertrages nur bezogen auf ein Haus ausdrücklich die Beaufsichtigung, Wartung und Reinhaltung des Hauses vereinbart wurde, muss dann, wenn zwischen den Häusern bei Vertragsabschluss kein spezifischer Unterschied hervorgehoben und dadurch beim Vertragspartner der Eindruck erweckt wurde, er schließe einen Vertrag für beide Objekte ab, von einer zumindest mündlichen Vereinbarung gleichen Inhalts bezogen auf das 2. Objekt ausgegangen werden. Es wurde somit ein Hausbesorgerdienstvertrag für beide Häuser abgeschlossen. Wird zugleich eine mietzinsfreie Dienstwohnung iSd § 13 Abs 1 HbG eingeräumt, kommen die Kündigungsbeschränkung des § 18 Abs 6 HbG und das Formerfordernis des § 22 Abs 1 HbG zur Anwendung; eine außergerichtliche Kündigung bringt das Dienstverhältnis nicht zum Erlöschen. ASG Wien 28.02.2001, 25 Cga 24/99b, Berufung erhoben.