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§ 18 Abs 6 lit d HbG

ARD 5292/13/2002 Heft 5292 v. 8.3.2002

( § 18 Abs 6 lit d HbG ) Der Hauseigentümer kann den Hausbesorger, dem eine Dienstwohnung zusteht, nur aus erheblichen Gründen kündigen. Ein solcher erheblicher Grund liegt gemäß § 18 Abs 6 lit d HbG insbesondere auch dann vor, wenn der Hausbesorgerposten überhaupt aufgelassen wird (hier: wegen Abbruches des Hauses). Befinden sich zur Zeit der Zustellung der Kündigung aber noch 2 Mietparteien im Objekt, spricht dies dafür, dass ein Abbruch nicht unmittelbar bevorsteht (vgl. OGH 19. 6. 1991, 9 ObA 128/91, ARD 4300/3/91), weswegen auch die Verrichtungen eines Hausbesorgers noch benötigt werden.

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