( § 18 Abs 6 lit d HbG ) Der Hauseigentümer kann den Hausbesorger, dem eine Dienstwohnung zusteht, nur aus erheblichen Gründen kündigen. Ein solcher erheblicher Grund liegt gemäß § 18 Abs 6 lit d HbG insbesondere auch dann vor, wenn der Hausbesorgerposten überhaupt aufgelassen wird (hier: wegen Abbruches des Hauses). Befinden sich zur Zeit der Zustellung der Kündigung aber noch 2 Mietparteien im Objekt, spricht dies dafür, dass ein Abbruch nicht unmittelbar bevorsteht (vgl. OGH 19. 6. 1991, 9 ObA 128/91, ARD 4300/3/91), weswegen auch die Verrichtungen eines Hausbesorgers noch benötigt werden.