( § 696, § 1151 ABGB ) Wird eine Spielervereinbarung mit einem Profisportler (hier: einem Eishockeyprofi) vom Eintritt der Bedingung abhängig gemacht, dass sich der Sportler einer medizinischen Untersuchung unterzieht, die feststellt, dass er sich in einem solchen körperlichen Zustand befindet, dass er seinen Verpflichtungen als Sportler auf dem vom Verein geforderten Niveau nachkommen kann, zeigt schon der Wortlaut dieser Regelung, dass es nicht (bloß) auf den nach außen wahrnehmbaren tatsächlichen (gesundheitlichen) Zustand des Sportlers ankommen sollte, sondern nur auf das Ergebnis der diesbezüglichen (sport-)medizinischen Untersuchung. Es kann daher nicht ausschlaggebend sein, wie sich der gesundheitliche Zustand des Sportlers als solcher in der Öffentlichkeit darstellt oder welche tatsächlichen sportlichen Erfolge dieser vorweisen kann. Vielmehr sind allein Befund und Gutachten der mit der Untersuchung des Sportlers betrauten sportmedizinischen Experten als in dieser Hinsicht entscheidend anzusehen.