( § 1151 ABGB ) Ein Filmprojekt stellt ein Gesamtwerk dar, das sich aus verschiedenen Teilwerken zusammensetzt, wie z.B. schauspielerischer Leistung, Regie, Licht, Ton. Die Leistung der Ausstattungsassistenz und Außenrequisite stellt einen solchen Teilerfolg des Gesamtwerkes dar und indiziert damit das Vorliegen eines Werkvertrages. OLG Wien 21.11.2000, 7 Ra 329/00d.