( § 1151 ABGB, § 4 Abs 2 ASVG ) Ergibt sich aus der Vertragsabsicht, dass ein Verleger und ein als Lektor beschäftigter Arbeitnehmer das Vertragsverhältnis als Dauerschuldverhältnis ausgestaltet und die faktische Vertragsgestaltung entsprechend angelegt haben, liegt auch dann ein echter Dienstvertrag vor, wenn der Arbeitnehmer keinen persönlichen Weisungen hinsichtlich Arbeitsort und Arbeitszeit unterworfen ist.