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§ 1151 ABGB

ARD 5288/10/2002 Heft 5288 v. 22.2.2002

(§ 1151 ABGB) Bei einem in einem Verlag beschäftigten Journalisten mit der Verpflichtung, zumindest 4 Artikel pro Monat abzufassen, die einen erheblichen Zeitraum seiner gesamten Arbeitswoche in Anspruch nahmen und unter der regelmäßigen Kontrolle des Ressortleiters sowie des Chefredakteurs zu erbringen waren, der weiters bei bis zu 4 Redaktionssitzungen pro Woche anwesend sein muss und der kein variables, von der Anzahl der verfassten Artikel abhängiges Entgelt, wie z.B. ein Zeilenhonorar, sondern ein periodisches monatliches Entgelt bezieht, überwiegen die für das Vorliegen einer persönlichen Abhängigkeit sprechenden Bestimmungsmerkmale. Wird von ihm somit eine pünktliche, inhaltlich vorgegebene, abhängige regelmäßige Leistung eines Journalisten erwartet, ohne dass er eine Möglichkeit hat, den Ablauf der Arbeit selbst anders zu regeln, und muss er im Übrigen auch seine Urlaubsplanung mit dem Chefredakteur absprechen und zu diesem Zweck auch schriftliche Urlaubsansuchen stellen, ergibt sich auch daraus die Einordnung des Arbeitnehmers in den Betriebsorganismus des Arbeitgebers, so dass er seine Tätigkeit nicht im Rahmen eines freien Dienstvertrages, sondern vielmehr aufgrund eines abhängigen Dienstverhältnisses als Angestellter erbringt. ASG Wien 28.09.2000, 13 Cga 581/96x, Berufung erhoben.

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