( § 1151 ABGB ) Bei Fehlen sonstiger Veränderungen bei der tatsächlichen Leistungserbringung durch einen freien Dienstnehmer kann die einmalige Erteilung einer persönlichen Weisung hinsichtlich der Arbeitszeit nicht zur konkludenten Änderung eines freien Dienstvertrages in einen „echten“ Dienstvertrag führen.
ASG Wien 26.04.2001, 30 Cga 256/98f, Berufung erhoben