( § 12, § 13 Abs 3 Wr. SHG ) Da die Mietbeihilfe der Deckung des Unterkunftsbedarfes dient, der zum Lebensunterhalt gehört, ist von einem Antrag auf Gewährung von Geldleistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes auch der Antrag auf Gewährung einer Mietbeihilfe umfasst. VwGH 30.05.2001, 2000/11/0189. (Bescheid aufgehoben)