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§ 8 Abs 1, § 13 Abs 2 Wr. SHG

ARD 5285/33/2002 Heft 5285 v. 12.2.2002

( § 8 Abs 1, § 13 Abs 2 Wr. SHG ) Die Bemessung der Geldleistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach den Richtsätzen für den Haupt- und den Mitunterstützten gemäß § 13 Abs 2 Wiener Sozialhilfegesetz (Wr. SHG) setzt voraus, dass der Hilfesuchende mit unterhaltsberechtigten Angehörigen in Familiengemeinschaft lebt und diese Angehörigen hilfsbedürftigt iSd § 8 Abs 1 Wr. SHG sind. Der Umstand, dass die unterhaltsberechtigten Angehörigen des Hilfesuchenden im gegenständlichen Zeitraum tatsächlich mit diesem in Familiengemeinschaft leben, stellt somit in einem Verfahren auf Zuerkennung dieser Sozialhilfeleistung eine Tatbestandsvoraussetzung dar, die die Behörde verpflichtet, entsprechende Feststellungen zu treffen, um die Rechtsfrage lösen zu können, welcher Richtsatz nach § 13 Abs 2 Wr. SHG bei der Bemessung der Geldleistung anzuwenden ist. Aufgrund des inneren Zusammenhangs zwischen Familiengemeinschaft und Bemessung der Geldleistung ist die Behörde daher nicht berechtigt, in Erlassung eines Teilbescheides nach § 59 AVG zuerst über den Anspruch des Hilfesuchenden (auf der Grundlage eines für ihn ungünstigeren Richtsatzes) abzusprechen und in der Folge nach genauen Feststellungen über den Aufenthalt der Angehörigen und damit über das Bestehen der Familiengemeinschaft über die Sozialhilfeansprüche der unterhaltsberechtigten Angehörigen zu entscheiden. VwGH 28.02.2001, 98/03/0151. (Bescheid aufgehoben)

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