( § 8, § 10 Wr. SHG ) Voraussetzung für einen Anspruch auf Sozialhilfe ist, dass sich der Antragsteller von der Antragstellung bis zur Erlassung eines Bescheides in einer aktuellen Notlage befindet, nicht aber, ob er seine Notlage in dieser Zeit allenfalls dadurch schuldhaft herbeigeführt hat, dass er die aus der Verlassenschaft nach seinem Vater zugeflossenen Mittel (hier: aus einem Bausparvertrag) zur Zahlung von Schulden und nicht zur Sicherung des Lebensunterhaltes für die auf das Zufließen der Mittel folgenden Monate verwendet hat, da das Wiener Sozialhilfegesetz eine Berücksichtigung des Verschuldens des Hilfesuchenden an seiner Notlage im Wege der Leistungskürzung nicht schlechthin zulässt (vgl. VwGH 30. 5. 2001, 2000/11/0015, ARD 5285/35/2002). VwGH 28.06.2001, 2000/11/0170. (Bescheid aufgehoben)