( § 10, § 13 Wr. SHG ) Bei der Hilfegewährung nach dem Wiener Sozialhilfegesetz ist auf die aktuelle unmittelbar drohende Notlage des Hilfesuchenden abzustellen, weshalb die Hilfsbedürftigkeit nicht mit Schulden, die in der Vergangenheit eingegangen wurden, begründet werden kann, es sei denn, dass sie sich zur Zeit der Entscheidung über die Hilfegewährung noch im Sinne einer aktuellen oder unmittelbar drohenden Notlage des Hilfesuchenden auswirken (vgl. u.a. VwGH 23. 6. 1998, 97/08/0114, ARD 5023/18/99). Dies ist der Fall, wenn auf das Einkommen (hier: eine Berufsunfähigkeitspension) des Hilfesuchenden Exekution geführt wird, weil ihm damit nur der unpfändbare Freibetrag (Existenzminimum) als eigenes Einkommen zur Verfügung steht.