( § 12 Abs 7 Slbg. SHG ) Das Hinzurechnen eines „Sonderzahlungszwölftels“ zur Pension eines Sozialhilfeempfängers, wodurch sich dessen Sozialhilfe um diesen Betrag verringert, entspricht selbst dann dem Salzburger Sozialhilfegesetz (Slbg. SHG), wenn der Versicherte keine Sonderzahlungen nach diesem Gesetz erhält (vgl. VwGH 12. 12. 2000, 2000/11/0228, ARD 5285/29/2002). VwGH 20.03.2001, 2000/11/0192. (Beschwerde abgewiesen)