( § 12 Abs 5 Slbg. SHG ) Entstehen aufgrund einer durch die Krankheit (hier: u.a. Hypercholesterinämie) eines Hilfesuchenden notwendigen Diätverpflegung Mehrkosten, ist der festzustellende Mehraufwand aufgrund der persönlichen Verhältnisse des Hilfesuchenden als ein erhöhter Bedarf iSd § 12 Abs 5 Salzburger Sozialhilfegesetz (Slbg. SHG) anzusehen.