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§ 12 Abs 5 Slbg. SHG

ARD 5285/27/2002 Heft 5285 v. 12.2.2002

( § 12 Abs 5 Slbg. SHG ) Entstehen aufgrund einer durch die Krankheit (hier: u.a. Hypercholesterinämie) eines Hilfesuchenden notwendigen Diätverpflegung Mehrkosten, ist der festzustellende Mehraufwand aufgrund der persönlichen Verhältnisse des Hilfesuchenden als ein erhöhter Bedarf iSd § 12 Abs 5 Salzburger Sozialhilfegesetz (Slbg. SHG) anzusehen.

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